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Erstmals standardisiertes Verfahren zur Risikobewertung veröffentlicht

by demichiel

Am 16. Mai 2012 wurde – wie vom Einheitstext Arbeitssicherheit, GvD. 81/2008, Art. 29, Komma 5 vorgesehen – von der ständigen gesamtstaatlichen Beratungsgruppe das standardisierte Verfahren zur Risikobewertung verabschiedet. Dieser Text wird in den kommenden Wochen/Monaten  als interministeriales Dekret im staatlichen Amtsblatt veröffentlicht.

Wie bereits mitgeteilt, müssen alle Unternehmen innerhalb 31. Dezember 2012 eine Risikobewertung des Unternehmens durchführen. Vor allem betrifft diese zusätzliche Auflage Unternehmen, welche bisher die Eigenerklärung der Risikobewertung verwendet haben.

Das neue Dokument besteht aus 25 Seiten und beinhaltet sowohl Anweisungen zur Umsetzung  der standardisierten Risikobewertung als auch eine Vorlage, die den Anwender bei der Ermittlung der Risiken im Betrieb und beim Einleiten der Verbesserungsmaßnahmen unterstützen soll.

Schema des standardisierten Verfahren

Jährliche Meldung der Schwer- und Schwerstarbeit sowie der Nachtarbeit

by demichiel

Es wurden neue Anweisungen des Ministeriums bezüglich der Meldung von besonders Schwer- und Schwerstarbeit, sowie der Nachtarbeit veröffentlicht.

Insbesondere wurden folgenden Maßnahmen erlassen:
– Neue Modalitäten zur frühzeitigen Pensionierung von Arbeitnehmern, die Schwer- und Schwerstarbeit durchführen (Ministerialdekret vom 20. September 2011).
– Anweisungen zur Meldung von Schwer-und Schwerstarbeit (Rundschreiben des Arbeitsministeriums vom 28.11.2011).
– Handhabe der Ansuchen  von Schwer- und Schwerstarbeit (Rundschreiben vom INPS, Nr. 22647 vom 30.11.2011).

Im oben genannten Rundschreiben vom Arbeitsministerium  ist jährlich der 31. März als Fälligkeitsdatum für die Meldung von Schwer- und Schwerstarbeit, einschließlich der Nachtarbeit, festgelegt.
Daher sind die Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb vom 31. März 2012, mit Hilfe des Formulars „LAV-US“, alle Schwer-und Schwerstarbeiten zu melden.

Sanitäre Überwachung zum Ausschluss einer Drogenabhängigkeit

by demichiel

Am 21. Jänner 2011 treten die neuen Bestimmungen zur sanitären Überwachung zum Ausschluss einer Drogenabhängigkeit in Kraft, die am 26. Juli 2010 von der Landesregierung beschlossen wurden. Ab diesem Datum werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche Tätigkeiten mit besonderen Risiken für die Sicherheit, Unversehrtheit und die Gesundheit von Dritten ausüben, medizinischen Untersuchungen zum Ausschluss einer Einnahme von Rauschgift oder psychotropen Substanzen unterzogen.
Ein eventuell positives Ergebnis der Untersuchung bringt sowohl Konsequenzen für den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin als auch für den Arbeitgeber mit sich.

Arbeitsbedingter Stress: die Bewertungsrichtlinien

by demichiel

Die Kommission hat einen eigenen Ausschuss eingesetzt, der nach einer ausführlichen Diskussion der Mitglieder untereinander einen Methodenvorschlag ausgearbeitet hat, mit dem alle öffentlichen und privaten Arbeitgeber die Mindestanforderungen für die Umsetzung der obligatorischen Bewertung von arbeitsbedingtem Stress erfüllen. Dieser Methodenvorschlag wurde von der Beratungskommission in der Sitzung vom 17. November 2010 verabschiedet.

In den Vorgaben des Ministeriums wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bewertung des arbeitsbedingten Stresses integrierender Bestandteil der Gefahrenbewertung ist und dass diese – wie bei allen anderen Risikofaktoren – vom Arbeitgeber mit Hilfe des Leiters der Dienststelle für Arbeitsschutz und unter Mitwirkung des Betriebsarztes, sofern dieser bestellt wurde, und in Absprache mit dem Sicherheitssprecher der Arbeitnehmer durchgeführt werden muss. Das Ministerium sieht ein logisch und methodisch aufgebautes Verfahren vor, mit dem die Risikofaktoren durch arbeitsbedingten Stress ermittelt werden können; auf diese Weise kann der Arbeitgeber Maßnahmen planen und umsetzen, um diese Faktoren auszuschalten. Falls diese Risikofaktoren nicht beseitigt werden können, sollen sie auf ein Minimum reduziert werden.
Zu diesem Zweck wird präzisiert, dass die nötigen Schritte für alle Arbeitnehmer, also auch für die Führungskräfte und für Personen in übergeordneter Position, ergriffen werden müssen. Bei der Bewertung sollen statt Einzelpersonen homogene Arbeitnehmergruppen (z.B. nach Aufgabenbereichen oder Organisationseinheiten zusammengefasste Gruppen) betrachtet werden, die Gefahren derselben Art ausgesetzt sind. Die Zuordnung zu Gefahrengruppen kann der Arbeitgeber eigenständig aufgrund seiner effektiven betrieblichen Organisation vornehmen (zum Beispiel Schichtarbeiter, die Angestellten eines bestimmten Bereichs oder Personen mit demselben Aufgabenbereich).
Ein weiterer wichtiger Punkt der Richtlinien betrifft die Auslegung des Zeitpunkts, ab dem die Bewertung in Kraft tritt. Vorgesehen ist nämlich, dass der 31.12.2010, der Termin, ab dem die laut Art. 28, Abs. 1-bis des GvD Nr. 81/2008 vorgesehene Bewertungspflicht in Kraft tritt, auch als Datum für den Beginn der Bewertungstätigkeit anzusehen ist.
Die zeitliche Planung dieser Bewertungstätigkeit und der Abschluss dieser Arbeiten müssen im Dokument der Gefahrenbewertung angeführt werden. Die Überwachungsorgane berücksichtigen bei der Anwendung etwaiger Maßnahmen die oben stehenden Daten für den Beginn und die zeitliche Planung der Bewertung.
Wenn Arbeitgeber bei Veröffentlichung des Methodenvorschlags bereits eine Bewertung des arbeitsbedingten Stresses im Sinne der Europäischen Rahmenvereinbarung vom 8. Oktober 2004 durchgeführt haben, die mit dem interkonföderierten Abkommen vom 9. Juni 2008 umgesetzt wird, müssen sie ihre Untersuchung nicht wiederholen; sie sind nur verpflichtet, in den in Art. 29, Abs. 3 des GvD Nr. 81/2008 vorgesehenen Fällen eine Aktualisierung durchzuführen.
Die Bewertung gliedert sich in zwei Phasen: Zunächst wird eine erste Vorbewertung durchgeführt; eine etwaige Hauptbewertung erfolgt dann, wenn bei der Vorbewertung Hinweise auf Risiken durch arbeitsbedingten Stress festgestellt werden und wenn die daraufhin vom Arbeitgeber angewendeten Korrekturmaßnahmen sich als nicht wirksam erweisen.

Sichere Aufzüge innerhalb der nächsten fünf Jahre

by demichiel

Sichere Aufzüge innerhalb der nächsten fünf Jahre: Dies sieht das Dekret des Ministeriums zur wirtschaftlichen Entwicklung vor, das am 1. September 2009 in Kraft getreten ist. Ziel der Maßnahme ist die technische Anpassung der vor dem 24. Juli 1999 errichteten Aufzugsanlagen an die geltenden EU-Bestimmungen

Die Bestimmung verpflichtet den Eigentümer einer Immobilie oder seinen gesetzlichen Vertreter, nach einer periodischen Prüfung eine außerordentliche Kontrolle durch die dafür zuständige Stelle durchzuführen. Diese Kontrollen sind bis 1. September 2011 (für Aufzüge, die vor dem 15. November 1964 installiert wurden), bis 1. September 2012 (für Aufzüge, die vor dem 24. Oktober 1979 installiert wurden), bis 1. September 2013 (für Aufzüge, die vor dem 9. April 1991 installiert wurden) und bis 1. September 2014 (für Aufzüge, die vor dem 24. Juni 1999 installiert wurden) durchzuführen.
Während dieser Überprüfung stellt die zuständige Stelle fest, ob der Aufzug die Kriterien des Ministerialdekrets erfüllt, und bestimmt gegebenenfalls den Handlungsbedarf. Wird keine außerordentliche Überprüfung oder keine technische Anpassung vorgenommen, wird ein negatives Gutachten ausgestellt, das die Stilllegung des Aufzugs zur Folge hat. Die Kontrollbehörde wird die zuständige Stelle der Landesverwaltung über die stillgelegten Aufzüge informieren.

Arbeitssicherheit: neue gesetzliche Bestimmungen treten in Kraft

by demichiel

Am 15. Mai tritt der neue Einheitstext über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz in Kraft. Die neuen Bestimmungen für die Risikobewertung in den Betrieben werden hingegen nach 90 Tagen wirksam: am 29. Juli 2008.

Verstärkt werden soll auch die Gesundheitsüberwachung mit Hilfe der Vorsorge- und Risikokartei, das die Arbeitnehmer während ihres gesamten Arbeitslebens begleiten wird und vom Institut für Unfallverhütung und Arbeitssicherheit (Ispesl) sowie von den Sanitätsbetrieben geführt wird. Die Betriebsärzte sind jedes Jahr verpflichtet, den Sanitätsbetrieben über die epidemiologische Situation der Betriebe zu berichten und zur Ausarbeitung einer gezielten Präventionspolitik beizutragen.

Arbeitssicherheit: Einheitstext verabschiedet

by demichiel

Der Ministerrat hat vor Kurzem den Entwurf des gesetzesvertretenden Dekrets zur Erstellung eines Einheitstextes zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz definitiv verabschiedet. Die Maßnahme muss vor der Veröffentlichung im Amtsblatt vom Präsidenten der Republik gegengezeichnet werden. Das Dekret wird mit einigen Ausnahmen 15 Tage danach in Kraft treten; für die Anpassung an die komplexeren Bestimmungen in Zusammenhang mit der Risikobewertung haben die Unternehmen 90 Tage Zeit.

Das Gesetz versteht sich als Gesamtregelwerk und enthält einige innovative Aspekte im Vergleich zur bisher geltenden Regelung der Arbeitssicherheit; die neue verfassungsrechtliche Regelung der Kompetenzenverteilung zwischen Staat und Regionen bleibt davon unberührt.
Zweck dieser neuen Maßnahme ist es, das Thema Sicherheit systematisch neu zu ordnen und ein Gesamtregelwerk mit klaren harmonisierten Bestimmungen zu schaffen, um den Betrieben und den Anwendern im Allgemeinen einen sicheren gesetzlichen Rahmen zu bieten und ihnen ein klares Gesetzesinstrumentarium zur Verfügung zu stellen.
Der Einheitstext setzt sich aus 13 Titeln, 306 Artikeln und 52 Anhängen zusammen. In den Artikeln werden die grundlegenden Organisationspflichten und Verhaltensvorschriften festgelegt, während in den Anhängen die technischen Vorschriften festgeschrieben werden. Der Einheitstext wird auf alle Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis und Freiberufler angewandt; davon ausgeschlossen bleiben nur die Hausangestellten.

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by demichiel

Synerte Sp. z o.o. ul.

Hoffmanowej 19,. PL 35-016 Rzeszów – Polen

http://synerte.eu/

Projekt: Fertigung und Installation einer Metallkonstruktion um die Hebebühne

Zeitraum: Juli 2016 – Dezember 2017

Aufgaben:

  • Übernahme der Funktion des Leiters der Dienststelle für Arbeitssicherheit
  • Erstellen des Einsatz Sicherheitsplans (ESP/POS)
  • Überprüfung und Übersetzung aller einzureichenden Unterlagen für die Baustelle
  • Organisation der Arbeitssicherheitsausbildungen
  • Betreuung vor Ort