News

NEUER INAIL-VORDRUCK OT24 2016

by demichiel

Auf der Homepage des INAIL kann der neue Vordruck OT24 für das Jahr 2016 heruntergeladen werden. Damit können Unternehmen, aufgrund besonderer Maßnahmen die im Laufe des Jahres 2015 durchgeführt wurden, eine reduzierte Inail-Prämie beantragen.

Wie im vergangenen Jahr, stellt das INAIL den neuen Vordruck auch heuer wieder frühzeitig zur Verfügung, um den Unternehmen Zeit genug zu geben, jene Maßnahmen in Sachen Arbeitssicherheit auszumachen, die Auswirkungen auf die Inail-Prämie haben.

Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass der Vordruck auch in diesem Jahr einige Neuerungen aufweist:

  • Einige Maßnahmen scheinen unter einer anderen Nummer auf
  • Einige Maßnahmen wurden entfernt
  • Einige Maßnahmen weisen eine andere Punktezahl auf als im vergangenen Jahr
  • Einige Maßnahmen wurden neu eingeführt.

Die Leitlinien zum Abfassen der Anfrage sind noch nicht verfügbar.

Formular OT24

Neue Vorschriften zur Brandverhütung im Amtsblatt veröffentlicht

by demichiel

Am 20. August wurde das Dekret des Innenministeriums vom 3. August 2015 in Bezug auf die  technischen Vorschriften bei der Brandverhütung veröffentlicht. Die Maßnahmen, die 90 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten, sehen eine Vereinfachung und Überarbeitung der bisher geltenden Vorschriften im Bereich Brandverhütung vor. Die Vorschriften betreffen zahlreiche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Brandverhütung.

Der innovative Charakter des Projektes ermöglicht den Schritt von einem starren und vor allem auf Vorschriften basierenden, bislang geltenden System, hin zu einem anwendungsorientierten System. Das bedeutet, dass die technischen Lösungen flexibler angewendet werden können, und zwar im Einklang mit den besonderen, individuellen Anforderungen der verschiedenen Tätigkeiten. Damit soll das Sicherheitsniveau im Bereich Brandschutz erhöht werden.

Ministerialdekret zur periodischen Revision landwirtschaftlicher Maschinen

by demichiel

Mit dem Dekret vom 20. Mai 2015 hat das Infrastruktur- und Transportministerium die Zeitabstände festgelegt, in denen landwirtschaftliche Maschinen und Arbeitsmaschinen der Pflichtrevision unterzogen werden müssen.

Demnach müssen landwirtschaftliche Maschinen wie Traktoren, landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen mit zwei oder mehreren Achsen und landwirtschaftliche Anhänger mit einem Gesamtgewicht (mit Volllast) von mehr als 1,5 Tonnen – oder weniger als 1,5 Tonnen bei einer Länge von 4 Metern und einer Breite von 2 Metern -, alle fünf Jahre einer Revision unterzogen werden.

Für landwirtschaftliche Traktoren gilt ab 31. Dezember 2015 eine Pflichtrevision die alle fünf Jahre, innerhalb des Monats an dem die Erstimmatrikulation erfolgt ist, durchgeführt werden muss. Die Fälligkeit der ersten Revision hängt vom Erstimmatrikulationsjahr ab (siehe Tabelle im Anhang 1 des gegenständlichen Ministerialdekretes).

Landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen und obengenannte landwirtschaftliche Anhänger unterliegen ab 31. Dezember 2017 der allgemeinen Pflichtrevision.

Fälligkeiten im Bereich Arbeitssicherheit

by demichiel

Verpflichtende Auffrischungskurse für mobile Arbeitsgeräte

 

Laut dem Staat-Regionen-Abkommen vom 22. Februar 2012 müssen absolvierte Grundschulungen für mobile Arbeitsgeräte, welche vor dem 12.03.2013 besucht wurden und deren Kursdauer und Inhalte nicht dem Staat-Regionen-Abkommen entsprechen, innerhalb 11.03.2015 durch einenAuffrischungskurs über 4 Stunden erneuert werden.

Zu diesen mobilen Arbeitsgeräten gehören:

  • Fahrbare Hubarbeitsbühnen (mit und ohne Stabilisatoren)
  • Gabelstapler mit Fahrer an Bord (Industriegabelstapler und selbstfahrende Teleskopstapler)
  • Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Frontlader, Baggerlader, Raupendumper)
  • Turmdrehkräne (Baukräne)
  • LKW-Kräne und Autokräne
  • Traktoren
  • Betonpumpen

 

Wir bieten alle Grund- und Auffrischungskurse für mobile Arbeitsgeräte in Zusammenarbeit mit dem Bildungshaus Kloster Neustift an, welches die Akkreditierung der Provinz Bozen zur Durchführung der Geräteschulungen besitzt.
Die Kurse werden im Bildungshaus Kloster Neustift, im Pustertal sowie auf Anfrage auch betriebsintern angeboten.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter: www.bildungshaus.it/arbeitssicherheit

 

Erneuerung der Lärm- und Vibrationsbewertung

 

Gemäß GvD 81/08 müssen Lärm- und Vibrationsbewertungen alle 4 Jahre erneuert werden. Durch die Einführung dieser Verpflichtung in den Jahren 2005/2006 sind im abgelaufenen Jahr viele dieser Bewertungen verfallen.
Bitte kontrollieren Sie die Fälligkeiten Ihrer Bewertungen, wir stehen Ihnen bei deren Erneuerung gerne zur Verfügung.

 

Infomail PDF

Meldung und Überprüfung der Elektro- und Blitzschutzanlagen und Sonderhebemittel

by demichiel

Ab sofort müssen alle Elektro- und Blitzschutzanlagen beim INAIL gemeldet werden.

Die Meldung erfolgt mit Hilfe eines eigenen Formulars welches Sie in Anlage oder auf der Homepage des INAIL finden können. Dieses Formular kann vom Arbeitgeber oder vom Installateur der Anlage ausgefüllt und ans INAIL versendet werden. Für die Elektro- und Blitzschutzanlage müssen 2 getrennte Meldungen erstellt werden. Bei jeder Meldung muss eine Einzahlungsbestätigung in Höhe von 30 € und die Konformitätserklärung des Installateurs beigelegt werden.

Wenn keine Blitzschutzanlage installiert ist, so muss dafür keine INAIL-Meldung gemacht werden. Der rechnerische Nachweis gemäß CEI 81-10 (Erklärung über Eigenschutz) muss aber im Betrieb trotzdem aufliegen.

Wir weißen darauf hin, dass auch Elektroanlagen von Baustellen gemeldet werden müssen!

Überprüfung der Elektro- und Erdungsanlage durch befähigte Prüfer

Die zwei- oder fünfjährige Überprüfung der Elektro- und Erdungsanlagen dürfen ab sofort nur mehr autorisierte und unabhängige Prüfer durchführen. In Anlage finden Sie dazu die nationale Liste der befähigten Prüfer, die Liste der befähigten Prüfer der Provinz Bozen ist derzeit noch in Ausarbeitung.

Meldung von Sonderhebemittel

Bereits seit einiger Zeit müssen alle motorisierten Hebemittel für Lasten über 200 kg (Kräne) beim INAIL gemeldet und periodisch überprüft werden.
Folgende Sonderhebemittel sind ebenfalls melde- und überwachungspflichtig:

  • Hebebühnen
  • Selbstfahrende Wagen mit Teleskoparm (Manitou)
  • Bagger, welche als Hebemittel verwendet werden

 

Anlagen:

 

Infomail PDF

Ausbildung für die Bedienung von fahrbaren Arbeitsmitteln

by demichiel

Laut dem Staat-Regionen-Abkommen vom 22. Februar 2012 gelten ab dem 12.03.2013 in Bezug auf Art.73, Absatz 5 des GvD 81/08 für Ausbildungen von Bedienern von fahrbaren Arbeitsmitteln folgende Neu- bzw. Übergangsregelungen.

Die Regelungen betreffen nicht nur alle Mitarbeiter in Unternehmen sondern auch alle Freiberufler und mitarbeitenden Familienmitglieder.

NEUREGELUNGEN AB 12.03.2013 (für Personen die noch keine Ausbildung absolviert haben)
Arbeitsmittel Foto Grundausbildung Theorie Grundausbildung Praxis Stunden ErforderlicheWeiterbildung
Fahrbare Hebebühnen  Unbenannt
4 Stunden Mit StabilisatorOhne Stabilisator

Mit und ohne Stabilisator

4 Stunden4 Stunden

6 Stunden

Auffrischungskurs über 4 Stunden innerhalb von 5 Jahren nach erfolgter Grundausbildung
Gabelstapler mit Fahrer an Bord  Unbenannt2 8 Stunden IndustriegabelstaplerSelbstfahrende Teleskopstapler

Selbstfahrende

Dreh-Teleskopstapler

4 Stunden4 Stunden

4 Stunden

 

IndustriegabelstaplerSelbstfahrende Teleskopstapler

Selbstfahrende

Dreh-Teleskopstapler

8 Stunden

 

Bagger  Unbenannt3 4 Stunden HydraulikbaggerSeilbagger

Frontlader

Baggerlader

Raupendumper

6 Stunden6 Stunden

6 Stunden

6 Stunden

6 Stunden

Hydraulikbagger, Frontlader, Baggerlader 12 Stunden
Turmdrehkräne  Unbenannt4 8 Stunden UntendreherObendreher

Oben- und Untendreher

4 Stunden4 Stunden

6 Stunden

Auffrischungskurs über 4 Stunden innerhalb von 5 Jahren nach erfolgter Grundausbildung
Hydraulische Kräne(LKW-Kräne)  Unbenannt5 4 Stunden 8 Stunden
Mobile Kräne (Grundkurs)  Unbenannt6 7 Stunden 7 Stunden
Mobile Kräne (Zusatzkurs für Autokräne mit Teleskop- und Gitterausleger) Unbenannt7 4 Stunden 4 Stunden
Traktoren  Unbenannt8 3 Stunden Traktoren mit ReifenTraktoren mit Raupen 5 Stunden5 Stunden Auffrischungskurs über 4 Stunden innerhalb von 5 Jahren nach erfolgter Grundausbildung
Betonpumpen  Unbenannt9 7 Stunden 7 Stunden

 

Bemerkungen:

  • Personen, die innerhalb 12.03.2013 für die Bedienung der o.g. Arbeitsmittel (schriftlich) beauftragt wurden, müssen die Ausbildungen innerhalb 24 Monate ab Inkrafttreten des Abkommens (12.03.2015) absolvieren.
  • Personen, die nach dem 12.03.2013 für die Bedienung der o.g. Arbeitsmittel (schriftlich) beauftragt werden, müssen die Ausbildungen sofort absolvieren.

 

ÜBERGANGSREGELUNGEN AB 12.03.2013 (für Personen die bereits eine Ausbildung absolviert haben)
Grundausbildung Ausbildungsdauer Theoretische und praktische Prüfung absolviert ErforderlicheWeiterbildung
innerhalb 12.03.2013 absolviert entspricht der Mindestdauer der Neuregelungen ja Auffrischungskurs über 4 Stunden innerhalb von 5 Jahren nach erfolgter Grundausbildung
entspricht nicht der Mindestdauer der Neuregelungen ja Auffrischungskurs über 4 Stunden innerhalb 12.03.2015
entspricht nicht der Mindestdauer der Neuregelungen nein Auffrischungskurs über 4 Stunden innerhalb 12.03.2015 mit theoretischer und praktischer Prüfung

 

Nicht angeführte Arbeitsmittel wie z.B. Brückenkräne, Portalkräne, Pistenraupen-Geräte, Motorsägen usw. sind von den oben angeführten Regelungen nicht betroffen. Für diese muss der Arbeitgeber aber trotzdem gemäß Art. 73 des GvD 81/08 für eine angemessene und besondere Ausbildung sorgen.

 

Infomail PDF

Arbeitssicherheitskurse neu geregelt

by demichiel

Das Staat-Regionen-Abkommen vom 21. Dezember 2011, welches am 11. Jänner 2012 in Kraft getreten ist, regelt die Arbeitssicherheits-Grundschulungen der Arbeitnehmer, Vorgesetzten, Führungskräfte und der Arbeitgeber, welche die Funktion des Leiters der Dienststelle für Arbeitssicherheit selbst übernehmen.

Arbeitnehmer:
Die Arbeitssicherheitsschulung der Arbeitnehmer unterteilt sich in zwei Stufen, Grundausbildung und tätigkeitspezifische Ausbildung. Die Grundausbildung gilt für alle Arbeitnehmer und dauert 4 Stunden. Die tätigkeitspezifische Ausbildung dauert je nach Risikokategorie 4 (niedrig), 8 (mittel)  oder 12 (hoch) Stunden. Die Risikoeinstufung erfolgt über die ATECO 2002-2007. Zusätzlich zur Arbeitssicherheitsschulung müssen alle Arbeitnehmer alle fünf Jahre, unabhängig deren Arbeitstätigkeit, einen 6 stündigen Arbeitssicherheitsauffrischungskurs besuchen.
Arbeitnehmer, die nicht in produzierenden Bereichen tätig sind, können die Ausbildung vom niedrigen Risiko (insgesamt 8 Stunden) besuchen. Arbeitnehmer, welche in einen anderen Tätigkeitsbereich mit höheren Risiko wechseln, müssen die tätigkeitsspezifische Ausbildung nochmals besuchen. Neue Mitarbeiter müssen die Grundausbildungen innerhalb von 60 Tagen nach Einstellungsdatum absolvieren.

Vorgesetzte:
Zusätzlich zur Arbeitssicherheitsschulung der Arbeitnehmer müssen Vorgesetzte einen 8 stündigen Kurs und einen 6 stündigen Auffrischungskurs alle 5 Jahre.

Direktoren und Führungskräfte:
Direktoren und Führungskräfte müssen einen 16 stündigen Arbeitssicherheitskurs besuchen. Ausgenommen sind Direktoren und Führungskräfte welche bereits den Kurs für den Leiter der Dienststelle für Arbeitssicherheit laut Ministerialdekret 16. Januar 1997 besucht haben.
Wie die Arbeitnehmer müssen auch Direktoren und Führungskräfte alle fünf Jahre einen 6 stündigen Arbeitssicherheitsauffrischungskurs besuchen.

Übergangsregelung:
Fehlende oder unvollständige Grundausbildungen der Arbeitnehmer können innerhalb  11. Januar 2013, jene der Vorgesetzten und Führungskräfte innerhalb 11. Juli 2013 laut den bestehenden Regelungen / Gesetzen bzw. laut Kollektivvertrag durchgeführt bzw. vervollständigt werden.
Arbeitnehmer und Vorgesetzte, welche eine (nachweisliche) Grundausbildung nach dem 11. Jänner 2007 besucht haben, müssen den Auffrischungskurs über 6 Stunden innerhalb 11. Januar 2017 besuchen.
Arbeitnehmer und Vorgesetzte, welche eine (nachweisliche) Grundausbildung vor dem 11. Jänner 2007 besucht haben, müssen den Auffrischungskurs über 6 Stunden innerhalb 11. Jänner 2013 besuchen.

Arbeitgeber welche die Funktion des Leiter der Dienststelle für Arbeitssicherheit selbst übernehmen
Ab sofort werden Betriebe laut ATECO 2002-2007 in drei Risikokategorien eingeteilt. Je nach Risikoeinstufung dauert die Ausbildung zum Leiter der Dienststelle für Arbeitssicherheit 16 (niedrig), 32 (mittel) oder 48 (hoch) Stunden. Arbeitgeber welche diese Ausbildung bereits absolviert haben sowie Arbeitgeber welche 1996 dem Landesweiten Dienst für Arbeitsmedizin mitgeteilt haben, dass sie selbst diese Funktion übernehmen, müssen diesen Kurs nicht mehr besuchen.
Alle Arbeitgeber welche die Funktion des Leider der Dienststelle für Arbeitssicherheit selbst übernehmen, müssen alle fünf Jahre Auffrischungskurse mit einer Dauer von 6 (niedrig), 10 (mittel) oder 14 (hoch) Stunden, je nach Risikokategorie, besuchen.

Empfehlungen:
Allen Unternehmen wird empfohlen die Arbeitssicherheitsschulungen der Mitarbeiter innerhalb 11. Jänner 2013 und die der Vorgesetzten und Führungskräfte innerhalb 11. Juli 2013 laut den bestehenden Regelungen / Gesetzen bzw. laut Kollektivvertrag nachzuholen (geringere Kursdauer).

 

Infomail PDF

Aufschub der Gültigkeit der Eigenerklärung über die Gefahrenbewertung

by demichiel

Das Stabilitätsgesetz, welches am Freitag den 21.12.2012 verabschiedet wurde, hat den Gültigkeitstermin von der Eigenerklärung über die Gefahrenbewertung auf den 30. Juni 2013 aufgeschoben.

Der Aufschub wurde bereits vor einiger Zeit angekündigt, jedoch nie bestätigt. Dieser Aufschub löst das Gesetzesloch, welches sich zwischen dem Inkrafttreten des standardisierten Verfahren zur Gefahrenbewertung  und der Eigenerklärung gebildet hat.

Der Aufschub, der durch das Gesetz gewährt wurde, ermöglicht den betroffenen Unternehmen die Richtlinien in einem größeren Zeitraum umzusetzen.

Weitere Informationen über das standardisierte Verfahren erhalten Sie hier.

Eigenerklärung-Risikobewertung nicht mehr gültig!

by demichiel

Der Art. 29, Komma 5 des Einheitstext Arbeitssicherheit besagt, dass alle Arbeitgeber, die bis zu 10 Arbeitnehmer beschäftigen, eine Risikobewertung erstellen müssen.

Bisher nutzten viele die bis 31. Dezember 2012 (aufgeschoben durch Gesetz Nr. 57 vom 12. Mai 2012) bestehende Möglichkeit der Eigenerklärung. Ab 1. Januar 2013 ist laut oben genanntem Artikel diese Eigenerklärung jedoch nicht mehr gültig – die Risikobewertung muss erstellt werden.

Obwohl bis zum heutigen Datum das diesbezügliche interministerielle Dekret ausständig ist, wird empfohlen, innerhalb dem 1. Januar 2013 eine normgerechte Risikobewertung zu erstellen bzw. erstellen zu lassen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an info@demichiel.it.

Veröffentlichung des Dekretes über das Verfahren der standardisierten Risikobewertung

by demichiel

Mit Ankündigung im Amtsblatt Nr. 285 vom 6. Dezember 2012 hat das Arbeitsministerium bekannt gegeben, dass am 30. November 2012 das interministerielle Dekret über das Verfahren der standardisierten Risikobewertung abgesegnet wurde.

Das Dokument, welches von der Beratungskommission am 16. Mai 2012 genehmigt wurde, definiert das standardisierte Verfahren zur Erstellung der Risikobewertung durch den Arbeitgeber, um geeignete Vorbeuge- und Schutzmaßnahmen zu definieren und ein konstant angewandtes Verbesserungsprogramm festzulegen. Das Verfahren muss in Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern angewandt werden, es kann aber auch von Unternehmen genutzt werden welche bis zu 50 Mitarbeiter haben.

Das Dekret tritt am 4. Februar 2013 in Kraft, dem 60. Tag nach der Bekanntgabe der Veröffentlichung im Amtsblatt.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.