Abschaffung des Unfallregisters

by demichiel

Der Art. 21, Komma 4 des GvD vom 14 September 2015, n. 151 (eines der vier Durchführungsbestimmungen des Jobs Act), ändert die im Art. 53, Komma 6 des GvD 81/08 enthaltenen Vorgaben bezüglich des Führens eines Unfallregisters. Im Speziellen ist dadurch ab dem 24.Dezember 2015, also dem neunzigsten Tag nach Datum des Inkrafttretens des GvD nr.151/15, die Pflicht des Führens eines Unfallregisters abgeschafft.

Der Arbeitgeber wird die Arbeitsunfallmeldung nur mehr direkt über seine persönliche Seite “My INAIL” im Inail-Portal weiterleiten, da keine Pflicht mehr besteht das Arbeitsunfallregister zu aktualisieren.

Es wird ausreichen unter der Sektion “Denunce” im Ordner “Denuncia/Comunicazione di infortunio” eine neue Meldung auszufüllen.