MOG – Steigende Auflagen fordern neue Ansätze

Durch die Einführung des GvD. 231 im Jahr 2001 und dem GvD. 123 im Jahre 2007 können auch Körperschaften (Unternehmen, Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine, usw.) bei Arbeitsunfällen zur Verantwortung gezogen werden. Laut GvD. 231/01 haftet eine Körperschaften für jene Taten, die in ihrem Interesse oder zu ihrem Vorteil begangen wurden, unabhängig davon ob diese Straftaten seitens der Führungsspitze oder seitens der Angestellten begangen wurden.

Als Strafmaßnahme sieht das GvD. 231/2001 Geldstrafen von 25.000€ bis 1.500.000€ vor. Zusätzlich sind Verbotsmaßnahmen wie Tätigkeitsverbot, Widerruf von Konzessionen und Ermächtigungen, Ausschluss aus öffentlichen Aufträgen, Ausschluss aus eventuellen Beiträgen und Werbeverbot vorgesehen.

Die Einführung eines MOG’s im Unternehmen ist gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben, der Aufwand für die Einführung ist dafür aber überschaubar und kann für Klein und Mittelunternehmen (Beschäftigtenanzahl bis zu 250 Personen bzw. einem Jahresumsatz von max. 50 Mio. Euro) oben genannte Strafen verhindern. Dazu kommt noch, dass die Einführung eines MOG-Systems ausreicht um eine INAIL-Prämienreduzierung (OT24) ansuchen zu können.

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